Satzung der Schülermitverantwortung (SMV)
am Hölderlin-Gymnasium Nürtingen
Vom 03. März 2009, letzte Änderung 07. Oktober 2011.
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Satzung der Schülermitverantwortung (SMV)
am Hölderlin-Gymnasium Nürtingen
Vom 03. März 2009, letzte Änderung 03. Februar 2011.
I. Allgemeines
§ 1 Aufgaben und Grundsätze
Aufgabe der Schülermitverantwortung (SMV) am Hölderlin-Gymnasium Nürtingen ist es, die Interessen der Schüler zu vertreten. Sie versteht sich dabei als Mittler zwischen den Schülern und den anderen Schulbeteiligten.
Darüber hinaus gilt es, die sportlichen, fachlichen und kulturellen Interessen der Schüler zu fördern sowie deren soziales und politisches Blickfeld zu erweitern.
Die SMV gestaltet das Schulleben aktiv mit. Die Arbeit der Schülermitverantwortung dient dem Wohle der gesamten Schule, ihrem Erziehungsauftrag sowie den Interessen der gesamten Schülerschaft.
II. Organe, Ämter
§ 2 Organe
Die Organe der SMV sind:
(1) der Schülersprecher und dessen zwei Stellvertreter
(2) der Schülerrat
(3) der SMV-Rat
(4) der Schriftführer
(5) der Kassenwart
(6) die verschiedenen Ausschüsse und Arbeitskreise
SMV-Mitglieder können nur Schüler der Schule sein.
Sämtliche männlichen Formen von Amtsbezeichnungen umfassen jeweils auch die weibliche Form.
§ 3 Schülersprecher
§ 3.1 Wahl
(1) Der Schülerrat beruft frühestens in seiner letzten Sitzung, spätestens in seiner ersten Sitzung im Schuljahr einen Wahlausschuss ein. Dieser
wird auf Vorschlag des amtierenden Schülersprechers per Handzeichenwahl durch einfache
Mehrheit bestätigt. Ist dies nicht der Fall, schlägt der Schülerrat einen eigenen Wahlausschuss vor
und bestätigt diesen in selbiger Weise.
(2) Der Wahlausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlausschuss legt in Absprache mit der Schulleitung einen Wahltermin fest, der spätestens zwei Wochen nach der ersten
Schülerratssitzung liegt.
(3) Zum Schülersprecher wählbar ist jeder Schüler der Schule, der mindestens die achte Klasse und nicht die Kursstufe II besucht. Die Kandidaten für das Amt des Schülersprechers melden ihre Kandidatur innerhalb von drei Tagen oder einem anderen vereinbarten Termin nach der Einsetzung des Wahlausschusses bei diesem an. Der Wahlausschuss trägt
Verantwortung dafür, dass die Schüler über die Kandidaten ausreichend informiert werden.
(4) Die Wahl des Schülersprechers erfolgt gleich, geheim und frei durch die gesamte
Schülerschaft. Gewählt ist der Kandidat, der eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei
Stimmengleichgewicht entscheidet eine Stichwahl. Die Wahl des Schülersprechers ist gültig, wenn
mindestens die Hälfte jeweils der Unter-, Mittel-, und Oberstufe an der Wahl teilgenommen hat. Ist
dies nicht der Fall, so ist die Wahl zu wiederholen.
(4.1) Der Wahlausschuss wird in der ersten Sitzung nach der Schülersprecherwahl durch den
Schülerrat per Handzeichenwahl entlastet und aufgelöst.
(4.2) Die Wahl kann von einem der Kandidaten spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des
Ergebnisses angezweifelt werden. Die gesamten Stimmzettel der Wahl müssen zu diesem Zweck
mindestens eine Woche lang aufbewahrt werden. Die Neuauszählung erfolgt öffentlich durch den
Wahlausschuss.
(4.3) Die Ernennung des Schülersprechers erfolgt durch den Wahlausschuss.
(5) Die Stellvertreter des Schülersprechers werden in der nächsten Schülerratssitzung, die
spätestens zwei Wochen nach der Schülersprecherwahl stattzufinden hat, durch den Schülerrat
gewählt. Dies geschieht in einem einzigen gleichen, geheimen und freien Wahlgang. Gewählt ist
der erst- und zweitplatzierte Kandidat. Bei Stimmengleichgewicht entscheidet eine Stichwahl.
Wählbar ist jedes Mitglied des Schülerrates, das mindestens die achte Klasse besucht.
(6) Der Schülersprecher beruft innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl die Delegiertensitzung ein. Dieser setzt sich aus bis zu 5 Delegierten zusammen, deren Aufgabe es ist, den Schülersprecher bei Entscheidungen zu beraten und zu unterstützen, sowie den Schülersprecher bei Treffen zu vertreten und ihn über Ergebnisse zu informieren. Die Delegierten haben keinerlei Stimmrecht. Der Schülersprecher kann Delegierte jederzeit entlassen und ernennen.
§ 3.2 Aufgaben
Der Schülersprecher und seine Vertreter vertreten die Interessen der Schülerschaft.
Sie koordinieren die Arbeit der SMV. Sie berufen die Schülerratssitzungen ein und sitzen diesen vor.
Sie pflegen den Kontakt der SMV zur Schulleitung, den Lehrern, den Eltern und zu anderen SMVen.
Sie legen dem Schülerrat Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
Der Schülersprecher ist erster Delegierter der SMV in der Schulkonferenz.
§ 4 Klassen- und Kurssprecher
(1) Jede Klasse wählt in einer Klassenlehrerstunde, in der Kursstufe jeder Kurs im Kernkompetenzfach Deutsch, mit einfacher Mehrheit in freier, gleicher und geheimer Wahl einen Klassen- bzw. Kurssprecher und dessen einen Stellvertreter. Die Wahl muss bis zur ersten Schülerratssitzung erfolgt sein.
(2) Sie vertreten die Klasse bzw. den Kurs im Schülerrat und müssen die Klasse bzw. den Kurs über den Inhalt der Schülerratssitzung informieren.
(3) Ist es auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht möglich eine Wahlfrist einzuhalten, so kann diese vom Schülerrat per Handzeichenwahl durch einfache Mehrheit verlängert werden.
§ 5 Schülerrat
(1) Der Schülerrat, bestehend aus allen Klassen- und Kurssprechern sowie deren Vertretern, den Leitern der Arbeitskreise und Ausschüsse und dem Schülersprecher und dessen Stellvertretern, tritt mindestens zweimal pro Schulhalbjahr in nicht-öffentlicher Sitzung zusammen; die erste Sitzung hat innerhalb der ersten zwei Schulwochen stattzufinden. Der Schülersprecher legt in Absprache mit der Schulleitung die Sitzungstermine für das gesamte Schuljahr zu Beginn des Schuljahres fest. Die Sitzungstermine sind somit ordentlicher Teil des Schulkalenders.
(2) Stimmberechtigt im Schülerrat sind die Klassen- bzw. Kurssprecher, deren Stellvertreter, sowie der Schülersprecher und dessen Stellvertreter. Jeder hat dabei eine Stimme. Anwesenheits-, aber nicht stimmberechtigt sind außerdem die Leiter der Arbeitskreise und Ausschüsse, der Schriftführer, der Kassenwart, sowie die Verbindungslehrer. Auf Antrag beim Sitzungsvorsitzenden können Schülerratsmitglieder Berater ihrer Wahl zur Sitzung hinzuziehen.
(3) Der Schülerrat wählt in freier, gleicher und geheimer Wahl durch einfache Mehrheit in einem Wahlgang:
- die Verbindungslehrer (in der zweiten Sitzung im Schuljahr)
- die zwei stellvertretenden Schülersprecher aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung nach der Schülersprecherwahl)
- zwei weitere Schülervertreter für die Schulkonferenz aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung nach der Schülersprecherwahl)
- die drei Stellvertreter der Schülervertreter in der Schulkonferenz aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung nach der Schülersprecherwahl)
Er bestätigt auf Vorschlag des Schülersprechers per Handzeichenwahl durch einfache Mehrheit:
- den Wahlausschuss für die Schülersprecherwahl aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung im Schuljahr)
- den Schriftführer aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung im Schuljahr)
- den Kassenwart aus den eigenen Reihen (in der ersten Sitzung nach der Schülersprecherwahl)
Die Vertreter der Unter-, Mittel-, und Oberstufe wählen jeweils in freier, gleicher und geheimer Wahl durch einfache Mehrheit in einem Wahlgang:
- ihre Stufensprecher (in der ersten Sitzung im Schuljahr)
- den Stellvertreter ihres Stufensprechers (in der ersten Sitzung im Schuljahr)
(4) Bei Stimmengleichgewicht in einer Wahl bzw. Abstimmung im Schülerrat erfolgt eine Stichwahl.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Schülerrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten nötig. Es herrscht Anwesenheitspflicht für alle Stimmberechtigten. Bei Verhinderung ist eine frühestmögliche Abmeldung beim Sitzungsvorsitzenden erforderlich.
(6) Anträge können gestellt werden von Mitgliedern des Schülerrates, mindestens 10 Schülern, einem Verbindungslehrer, mindestens zwei Lehrern, oder dem Schulleiter. Anträge müssen dem Sitzungsvorsitzenden im Voraus schriftlich eingereicht werden.
(7) Eine außerordentliche Schülerratssitzung kann vom Schülersprecher auf Antrag eines Verbindungslehrers, des Schulleiters, von mindestens fünf Mitgliedern, oder von mindestens 25 Schülern einberufen werden.
(8) Der Vorsitz obliegt dem Schülersprecher, in dessen Abwesenheit einem seiner Stellvertreter. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer, in dessen Abwesenheit einem der stellvertretenden Schülersprecher.
(9) Ist es auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht möglich eine Wahlfrist einzuhalten, so kann diese vom Schülerrat per Handzeichenwahl durch einfache Mehrheit verlängert werden.
§ 6 SMV-Rat
(1) Der Schülersprecher, dessen Vertreter und die Verbindungslehrer treten während des Schuljahres monatlich zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. Sie dient dem gegenseitigen Informationsaustausch.
(2) Der Vorsitz obliegt dem Schülersprecher, in dessen Abwesenheit einem seiner Stellvertreter. Die Protokollführung obliegt einem der stellvertretenden Schülersprecher.
(3) Der Schülersprecher hat das Recht Ausschuss- und Arbeitskreisleiter zu Teilnahme an einer Sitzung zu verpflichten, wenn dies die Diskussionsumstände verlangen.
§ 7 Verbindungslehrer
(1) Die Verbindungslehrer sind Ansprechpartner der SMV bei Fragen oder Problemen. Sie unterstützen die Arbeit der SMV, indem sie bei organisatorischen Fragen helfen und die Schüler bei Anliegen gegenüber den anderen Schulbeteiligten unterstützen.
(2) In seiner zweiten Sitzung im Schuljahr legt der Schülerrat die Anzahl der Verbindungslehrer auf zwei oder drei fest und wählt die Verbindungslehrer mit deren Einverständnis und auf Vorschlag seiner Mitglieder. Alle Verbindungslehrer sind gleichberechtigt.
§ 8 Schriftführer
Der Schriftführer wird durch den Schülerrat gewählt. Er erstellt, archiviert und veröffentlicht Protokolle der Schülerratssitzungen.
§ 9 Kassenwart
(1) Der Kassenwart wird durch den Schülerrat gewählt.
(2) Er verwaltet die Konten und Gelder der SMV. Er legt dem Schülerrat einmal jährlich einen Kassenbericht vor. Alle Schüler haben jederzeit das Recht auf uneingeschränkte Einsicht der aktuellen Kassenbilanz.
(3) Er verfügt über die Gelder der SMV bei Ausgaben bis zu 500€. Bei größeren Ausgaben hat er die einstimmige Zustimmung der Schülersprecher einzuholen. Liegt diese nicht vor, hat er die mehrheitliche Zustimmung des Schülerrates einzuholen.
(4) Ist der Kassenwart der Auffassung, dass er für die Ausführung eines Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er die Zustimmung des Schülerrates einzuholen.
(5) Der Kassenwart muss jährlich bzw. vor seiner Amtsübergabe durch den Elternbeiratsvorsitzenden und den Schülersprecher entlastet werden.
§ 10 Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss kontrolliert die Arbeit aller Organe der SMV und überprüft, ob deren Arbeit der Satzung entspricht. Verstöße zeigt er dem Schülerrat an.
(2) Er steht allen Organen der SMV in Rechts- und Satzungsfragen auf Anfrage beratend zur Seite.
(3) Er prüft die Rechtskonformität des Teilhabens der SMV am Schulleben.
§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Für die Bearbeitung von umfangreichen Themengebieten können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. Der Schülerrat gründet diese bei Bedarf. Die Mitglieder der Arbeitskreise/Ausschüsse bestimmen ihre Leiter. Die Arbeitskreise/Ausschüsse sind dem Schülerrat Rechenschaft schuldig.
(2) Arbeitskreise/Ausschüsse, die auf jeden Fall bestehen, sind: Veranstaltungs-Arbeitskreis, Sport-Arbeitskreis, Technik-Arbeitskreis, Arbeitskreis für Öffentlichkeitsarbeit.
§ 12 Unvereinbarkeit von Ämtern
Das Amt der Schülersprecher ist nicht mit dem Amt des Kassenwartes vereinbar.
§ 13 Amtszeiten, konstruktives Misstrauensvotum
(1) Alle Organe der SMV werden für ein Schuljahr gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Amtszeiten können durch Wiederwahl beliebig oft verlängert werden. Nach dem Verlassen der Schule ist keine Wiederwahl mehr möglich.
(2) Der Schülerrat kann einen Schülersprecher, einen Verbindungslehrer, einen Schriftführer, oder einen Kassenwart nur dadurch aus seinem Amt entlassen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Eine Klasse bzw. ein Kurs kann einen Klassen- bzw. Kurssprecher nur dadurch aus seinem Amt entlassen, dass sie/er mit der Mehrheit ihrer/seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
III. Finanzen
§ 14 Verwaltung
Die Verwaltung der Finanzen der SMV obliegt dem Kassenwart. Vor jeder Ausgabe von SMV-Finanzmitteln ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 15 Herkunft und Verwendung
(1) Die Gelder der SMV stammen aus Veranstaltungseinnahmen und Spenden.
(2) Die Gelder der SMV werden nur zur Erfüllung der Aufgaben der SMV oder nach Zustimmung durch den Schülerrat genutzt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Schülerrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(2) Satzungsänderungen können von jedem Schülerratsmitglied beantragt werden. Der Antragsteller bildet einen Ausschuss, welcher in Zusammenarbeit mit dem Rechtsausschuss die Änderung ausarbeitet. Diese muss mindestens eine Woche vor der Schülerratssitzung, in der sie beschlossen werden soll, sämtlichen SMV-Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
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Der Schülerrat des Hölderlin-Gymnasium hat am 03. März 2009 in Nürtingen in einer Sitzung diese Satzung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln angenommen. Sie tritt mit Wirkung vom 08. März 2009 in Kraft und ersetzt jegliche vorherigen Satzungen.
Sie wurde zuletzt am 07. Oktober 2011 durch Beschluss des Schülerrats mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln geändert.